Sicherheit und Gesundheit

Mit der EG-Rahmenrichtlinie zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten und der Festlegung europaweit einheitlicher Mindestvorschriften für zeitlich begrenzte oder ortsveränderbare Baustellen in der EG-Baustellenrichtlinie sind die Voraussetzungen für eine grundlegend neuen Ansatz im Arbeitsschutz geschaffen worden.

Die Umsetzung der EG-Richtlinien in das deutsche Recht ist durch das Arbeitsschutzgesetz und die seit dem 01. Juli 1998 gültige Baustellenverordnung erfolgt.

Für die am Bau Beteiligten ergibt sich daraus die Verpflichtung, sowohl bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens wie bei der Koordination der Bauausführungen die allgemeinen Grundsätze nach §4 des Arbeitsschutzgesetzes bei der Festlegung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen.

Eine besondere Verantwortung für das Bauvorhaben trägt der Bauherr als Veranlasser. Deshalb ist dieser nach der Baustellenverordnung zur Einleitung und Umsetzung von baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen verpflichtet. Dies betrifft insbesondere die Bestellung eines Koordinators, die Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sowie die Zusasmmenstellung der Unterlagen für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage.

Aus der Sicht des Arbeitsschutzes wird die Baustellenverordnung zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen beitragen, weil

  • die Auseinandersetzung mit Arbeitsschutzaspekten bereits im Planungsstadium intensiviert wird, z.B. bei der Auswahl der Baustoffe, der Gestaltung der Arbeitsabläufe, der Auswahl von Maschinen, Geräten und Anlage etc.,
  • die Ausschreibung sicherheitstechnischer Leistungen unterstützt wird,
  • die Festlegung baustellenspezifischer Maßnahmen und von mehreren Unternehmen gemeinsam genutzter (Sicherheits-) Einrichtungen koordiniert und damit gegenseitige Gefährdungen minimiert werden.
  • die Terminplanung unter Berücksichtigung angemessener Ausführungszeiträume und Sicherheitsaspekten erfolgt,
  • in der Unterlage mit den Merkmalen des Bauwerkes Festlegungen zur Gewährleistung der Sicherheit bei späteren Arbeiten im Rahmen der Wartung, Instandhaltung und des Betriebes getroffen werden.