Berufsaufgaben, Berufspflichten und Berufsbezeichnung

Art. 1 (Bayer. Arch. Gesetz)
Berufsaufgaben und Berufspflichten

(1) Berufsaufgaben des Architekten sind die gestaltende, technische und wirtschafltiche Planung von Bauwerken oder im Städtebau.
(2) Berufsaufgaben des Innenarchitekten sind die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Innenräumen und die damit verbunden bauliche Änderung von Gebäuden.
(3) Berufsaufgaben der Landschaftsarchitekten sind die gestaltende, technische, wirtschaftliche und ökologische Planung von Freianlagen oder die Landschaftsplanung. Zu den Berufsaufgaben des Landschaftsarchitekten gehört auch die Planung im Städtebau innerhalb seiner Fachrichtung.
(4) Zu den Berufsaufgaben des Architekten, Innenarchitekten und Landschaftsarchitekten gehören auch die Beratung, Betreuung und Vertretung des Bauherren in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhanbens zusammenhängenden Fragen sowei die Überwachung der Ausführung.
(5) Zu den Berufsaufgaben des Architekten und des Landschaftsarchitekten gehört auch die Mitwirkung bei der Landesplanung und Regionalplanung.
(6) Architekt, Innenarchitekt und Landschaftsarchitekt sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und sich bei ihrem Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu zeigen, die ihr Beruf erfordern. Das Nähere regelt die Berufsordnung. Sie soll insbesondere Bestimmungen enthalten über

1. die gewissenhafte Ausübung des Berufs,
2. das berufliche Verhalten gegenüber Kollegen, Auftraggebern, Unternehmern und Bauhandwerkern,
3. die berufliche Fortbildung;
4. die berufswidrige Werbung,
5. die Wahrung der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit und die gewerbliche Betätigung,
6. die Voraussetzung zur Teilnahme an Wettbewerben,
7. die Berechnung des Honorars nach der gültigen Gebührenordnung und
8. die Berufshaftpflichtversicherung.

(7) Ein außerhalb der Berufstätigkeit liegendes Verhalten ist eine Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderm Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in eine für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

Art. 2
Berufsbezeichnung

(1) Die Berufsbezeichnung "Architekt" und "Architektin", "Innenarchitekt" und "Innenarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt" und "Landschaftsarchitektin" darf nur fürhen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste (Art. 9) eingetragen ist oder wem die Berechtigung der Führung dieser Berufsbezeichnung nach Art. 14 zusteht.
(2) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, welche die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt sind.
(3) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.