Art. 1 (Bayer. Arch. Gesetz)
Berufsaufgaben und Berufspflichten
(1) Berufsaufgaben des Architekten sind die gestaltende, technische und
wirtschafltiche Planung von Bauwerken oder im Städtebau.
(2) Berufsaufgaben des Innenarchitekten sind die gestaltende, technische
und wirtschaftliche Planung von Innenräumen und die damit verbunden
bauliche Änderung von Gebäuden.
(3) Berufsaufgaben der Landschaftsarchitekten sind die gestaltende,
technische, wirtschaftliche und ökologische Planung von Freianlagen oder
die Landschaftsplanung. Zu den Berufsaufgaben des Landschaftsarchitekten
gehört auch die Planung im Städtebau innerhalb seiner Fachrichtung.
(4) Zu den Berufsaufgaben des Architekten, Innenarchitekten und
Landschaftsarchitekten gehören auch die Beratung, Betreuung und
Vertretung des Bauherren in den mit der Planung und Durchführung eines
Vorhanbens zusammenhängenden Fragen sowei die Überwachung der
Ausführung.
(5) Zu den Berufsaufgaben des Architekten und des Landschaftsarchitekten
gehört auch die Mitwirkung bei der Landesplanung und Regionalplanung.
(6) Architekt, Innenarchitekt und Landschaftsarchitekt sind verpflichtet,
ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und sich bei ihrem Verhalten der
Achtung und des Vertrauens würdig zu zeigen, die ihr Beruf erfordern. Das
Nähere regelt die Berufsordnung. Sie soll insbesondere Bestimmungen
enthalten über
1. die gewissenhafte Ausübung des Berufs,
2. das berufliche Verhalten gegenüber Kollegen, Auftraggebern,
Unternehmern und Bauhandwerkern,
3. die berufliche Fortbildung;
4. die berufswidrige Werbung,
5. die Wahrung der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit und die
gewerbliche Betätigung,
6. die Voraussetzung zur Teilnahme an Wettbewerben,
7. die Berechnung des Honorars nach der gültigen Gebührenordnung und
8. die Berufshaftpflichtversicherung.
(7) Ein außerhalb der Berufstätigkeit liegendes Verhalten ist eine
Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in
besonderm Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in eine für die
Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes
bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Art. 2
Berufsbezeichnung
(1) Die Berufsbezeichnung "Architekt" und
"Architektin", "Innenarchitekt" und
"Innenarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt" und
"Landschaftsarchitektin" darf nur fürhen, wer unter dieser
Bezeichnung in die Architektenliste (Art. 9) eingetragen ist oder wem die
Berechtigung der Führung dieser Berufsbezeichnung nach Art. 14 zusteht.
(2) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 oder
ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, welche die
entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt sind.
(3) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird durch diese Regelung
nicht berührt.
|